Satzung der Modellfliegergruppe Heuberg 1993 e.V.
(beschlossen bei der ordentlichen Mitgliederversammlung am 28. März 2025)
§1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Modellfliegergruppe Heuberg 1993 e.V.“
Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 31. Mai 1994 beim Amtsgericht Sigmaringen unter der Register-Nr. VR 710599.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Stetten a.k.M.
3. Der Verein ist unter der Vereinsnummer 06/133 Mitglied des Deutschen Modellflieger Verbandes e.V. (DMFV).
§2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung des Modellflugsportes und Flugmodellbaus.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Die Förderung der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch den Modellflugsport.
b) Die Förderung des Modellflugsportes in der freien Landschaft zur Erholung bei Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege und zum Schutz von Landschaft und Natur.
c) Einrichten eines den technischen Erfordernissen entsprechenden Modellfluggeländes.
d) Förderung der Kontakte zu anderen Modellflugsportvereinen und –gruppen sowie zum Dachverband DMFV.
e) Unterstützung der Mitglieder bei der Ausübung des Modellflugsports.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen sind davon ausgenommen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke kann das Vermögen des Vereins an einen Verein, der die Rechtsnachfolge übernimmt bzw. mit dem der Verein fusioniert, übertragen werden, wenn Gemeinnützigkeitskriterien und Vereinszweck erhalten bleiben. Ansonsten wird das Vereinsvermögen der Gemeinde Stetten a.k.M. zur Förderung gemeinnütziger Ziele oder einer karitativen Vereinigung zur Verfügung gestellt.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
3. Mitglieder können dem Verein sowohl als passive Mitglieder als auch als aktive Mitglieder angehören. Aktive Mitglieder haben die Berechtigung, aktiv am Modellflug teilzunehmen und bezahlen den Beitrag für aktive Mitglieder.
4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrags und sonstiger Geldforderungen des Vereins.
5. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags schriftlich mit.
6. Neue Mitglieder, die nicht passive Mitglieder sind, sondern aktiv Modellflug betreiben wollen, werden zunächst als Probemitglieder aufgenommen. Die Probezeit dauert maximal ein Jahr. Näheres regelt die Mitglieder- und Beitragsordnung in der Anlage zur Satzung.
7. Gastflieger und Interessenten können eine Tagesmitgliedschaft erwerben.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag (Eintragung im Flugbuch) entscheidet der Vorstand. Die Tagesmitgliedschaft endet mit der Beendigung des Flugbetriebs am jeweiligen Tag und dem entsprechenden Eintrag im Flugbuch (Austritt). Tagesmitglieder besitzen kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahrs erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden.
Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.
§5 Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag, Umlagen
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist für Mitglieder, die aktiv Modellflug betreiben wollen, nach Ende der Probemitgliedschaft eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Des Weiteren werden von den Mitgliedern, auch von Probemitgliedern, Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Ebenso werden von den Mitgliedern Arbeitsdienste erwartet. Für nicht erbrachte Arbeitsdienste können Ausgleichszahlungen vereinbart werden.
2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen, Ausgleichszahlungen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind in der Mitglieder- und Beitragsordnung der Anlage zur Satzung geregelt.
3. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte; sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
4. Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten, sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen. Insbesondere sind die in der Anlage zur Satzung festgelegten Hinweise und Vorschriften der Flugordnung zu beachten und einzuhalten. Näheres regelt die Flugordnung.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab Vollendung des 14. Lebensjahres eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
b) Entlastung des Vorstands
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Ausgleichszahlungen.
d) Wahl und Abwahl des Vorstands
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, Zustimmung zu Änderungen in der Anlage zur Satzung
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
g) Wahl der Kassenprüfer
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
§9 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Folgetag des Versanddatums der E-Mail
In Einzelfällen kann die Einberufung der Mitgliederversammlung auf dem Postweg erfolgen. Die Frist beginnt hierbei mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mailadresse oder postalische Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.
§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu bestimmen ist.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Soweit es sich nicht um eine Satzungsänderung bzw. um einen Antrag auf Abwahl des Vorstandes bzw. auf Auflösung des Vereins handelt, ist die Mitgliederversammlung immer über alle Vereinsangelegenheiten auch ohne Ankündigung in der Tagesordnung beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen.
Zur Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
7. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
§ 12 Der Vorstand
1. Der innere Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und einem Beisitzer (Stellvertreter/Jugendwart).
2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Sie sind einzelvertretungsbefugt.
§13 Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplans.
d) Organisation und Koordination von Veranstaltungen und Arbeitsdiensten.
e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
f) Erstellung einer Mitglieder- und Beitragsordnung, einer Flugordnung, einer Ehrenordnung und einer Geschäftsordnung in der Anlage zur Satzung.
g) Regelung und Organisation des Rasenmähdienst inkl. Beschaffung von Arbeitsmitteln und Geräten. Festlegung der Vergütung.
§14 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist in der Regel einzeln zu wählen. Auf Vorschlag aus der Versammlung kann die zu wählende Vorstandschaft auch im Block gewählt werden, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand aus den Mitgliedern für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
§15 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
§16 Der Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.
§17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen des Vereins kann an einen Verein, der die Rechtsnachfolge übernimmt bzw. mit dem der Verein fusioniert, übertragen werden, wenn Gemeinnützigkeitskriterien und Vereinszweck erhalten bleiben. Ansonsten wird das Vereinsvermögen der Gemeinde Stetten a.k.M. zur Förderung gemeinnütziger Ziele oder einer karitativen Vereinigung zur Verfügung gestellt. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Stetten a.k.M., den
Ort, Datum (Unterschriften)
Anlagen zur Satzung der Modellfliegergruppe Heuberg 1993 e.V.
(beschlossen bei der ordentlichen Mitgliederversammlung am 28. März 2025)
Anlage A Beitragsordnung
1. Aufnahmegebühren
Aufnahmegebühr für aktive Mitglieder bzw. Probemitglieder nach dem endgültigen Vereinsbeitritt (siehe Absatz Probemitgliedschaft):
a. Erwachsene (+ ein minderjähriges Kind) Euro 150,00
b. Familien einschließlich Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Euro 225,00
c. Schüler und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Euro 75,00
Die Aufnahmegebühr ist mit dem Tag der endgültigen Aufnahme in den Verein zu entrichten. Sie ist keine Spende an den Verein. Ausgetretene Mitglieder werden bei Antrag auf Wiederaufnahme in den Verein wie neue Mitglieder behandelt. Insbesondere ist die Aufnahmegebühr erneut zu entrichten. Unterbricht ein aktives Mitglied seine aktive Mitgliedschaft, bleibt aber passives Mitglied, so ist bei Wiederaufnahme der aktiven Mitgliedschaft die Aufnahmegebühr nicht erneut zu bezahlen. Passive Mitglieder, die in die aktive Mitgliedschaft wechseln, aber noch keine Aufnahmegebühr entrichtet haben, müssen mit der Aufnahme der aktiven Mitgliedschaft die Aufnahmegebühr aber entrichten.
2. Beiträge und Aufnahmegebühr
a. Volljährige aktive Mitglieder und Mitglieder auf Probe:
Halbjahresbeitrag: Euro 25,00
Jahresbeitrag: Euro 50,00
b. Aktive Mitglieder bzw. Mitglieder auf Probe, die Schüler, Jugendliche, Auszubildende, Studenten oder Wehr- und Ersatzdienstleistende sind:
Halbjahresbeitrag: Euro 12,50
Jahresbeitrag: Euro 25,00
c. Familienbeitrag für Eltern und ihre minderjährigen Kinder, die aktiv am Modellflug teilnehmen:
*Halbjahresbeitrag: Euro 37,50
Jahresbeitrag: Euro 75,00
d. Passive Mitglieder
Jahresbeitrag: Euro 10,00
*Halbjahresmitgliedsbeiträge sind nur möglich, wenn der Beginn der Probemitgliedschaft nach dem 30. Juni eines Jahres liegt. Dazu kommen für aktive Mitglieder Beiträge zum DMFV gem. Beitragsbestimmungen des Verbandes.
Anlage B Mitgliederordnung
1. Probemitgliedschaft
Neue Mitglieder werden zunächst Mitglieder auf Probe. Die Probezeit dauert maximal 12 Monate. Danach entscheidet der Vorstand gemäß Satzung über die endgültige Aufnahme in den Verein als aktives Mitglied.
Mitglieder auf Probe erkennen alle Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft in der MFG Heuberg ergeben, an. Dazu zählen insbesondere die fristgerechte Beitragszahlung, die Einhaltung der Flugordnung und die Teilnahme an Arbeitsdiensten. Probemitglieder besitzen auf der Mitgliederversammlung kein aktives und passives Wahlrecht und kein Stimmrecht, es sei denn, sie waren vorher bereits passive Mitglieder
2. Mitgliederhöchstzahl
Die Mitgliederversammlung kann die Zahl der aktiven Mitglieder auf eine Höchstzahl begrenzen.
3. Haftpflichtversicherung
Jedes aktive Mitglied hat sich über den DMFV oder einen anderen Anbieter zu versichern. Eine Mindestdeckungssumme von 3 Mio € ist für jedes Mitglied vorgeschrieben, da diese Mindestdeckung in der Mitnutzungsvereinbarung durch das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum gefordert ist.
4. Arbeitseinsatz
Zur Instandhaltung des Flugplatzes und des Vereinsgerätes wird von den aktiven Mitgliedern ein freiwilliger Arbeitseinsatz erwartet. Der Vorstand ist befugt, zur Platzinstandhaltung Arbeitsdienst anzusetzen. Für nicht erbrachten Arbeitseinsatz kann die Mitgliederversammlung eine Ausgleichszahlung vereinbaren, je-doch nicht rückwirkend.
5. Rasenmähdienst
Das Rasenmähen wird wöchentlich durchgeführt und umfasst das Flugfeld, den Vorbereitungsraum und die Wiese vor der „Hütte“. Der Mähdienst hat Vorrang vor dem Flugbetrieb. Die Zeiten des Mähdienst sind zu berücksichtigen.
Jugendliche dürfen nur unter Aufsicht eines Erziehungsberechtigten den Rasenmäher nutzen. Der Motorrasentrimmer darf nur von volljährigen Vereinsmitgliedern oder beauftragten volljährigen Personen eingesetzt werden.
6. Logo
Grundform:
Oval; der Untergrund ist weiß; die Schrifteintragung ist schwarz, Schriftart Times New Roman fett; das dargestellte Flugmodell ist eine Stevens Acro, Farbe blau.
Varianten:
Jede andere einfarbige Darstellung des Logo auf beliebiger Grundfarbe ist möglich. Das in Vektorgrafik 2010 erstellte Logo wird als Standard verwendet.
7. Mitgliedsausweise
Mitglieder und erwachsene Familienangehörige (Ehepartner/Lebenspartner) erhalten einen Mitgliedsausweis des Vereins gegen Unterschrift vom Vorstand ausgehändigt. Dieser Ausweis berechtigt zur Nutzung der bundeseigenen Privatstraße im Bereich zwischen Stetten a.k.M. und Frohnstetten / Amerikastraße und zum Betreten des Fluggeländes auf dem Truppenübungsplatz Heuberg in Absprache mit der Truppenübungsplatzkommandantur. Der Ausweisinhaber stimmt mit seiner Unterschrift über die Aushändigung zu, dass seine Anschrift und Angaben über das von ihm regelmäßig benutzte Kraftfahrzeug bei der TrÜbPlKdtr Heuberg zu Kontrollzwecken vom Verein hinterlegt werden. Die Mitgliedsausweise haben Scheckkartengröße und sind eingeschweißt.
Die Modellfliegergruppe Heuberg 1993 e.V. führt das in der Mitgliederversammlung 1995 beschlossene Logo.
Der Mitgliedsausweis berechtigt in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis den Inhaber zum Befahren der bundeseigenen Privat Straße (Ringstraße) im Abschnitt Stetten a.k.M. - Einmündung Amerikastraße bis zum alten Feldflugplatz gemäß TrÜbPlKdtr HEUBERG, Kommandant vom 28.04.1998 / 16.12.2010
8. Frequenzbelegung
Neumitglieder erhalten bei ihrer Aufnahme in den Verein vom Vorstand eine Frequenz zugeteilt, sofern sie das 35/40 MHz Band nutzen.
Vereinsmitglieder, die länger als ein Jahr nicht am Flugbetrieb auf dem Modellflugplatz der Modellfliegergruppe Heuberg 1993 e.V. teilgenommen haben, verlieren den Anspruch auf einen „Stammkanal“ (Stammfrequenz).
9. Aufenthaltsraum „Hütte“
Die Hütte ist stets sauber zu halten. Abfälle sind mitzunehmen und selbst zu entsorgen.
Anlage C Flugbetriebsordnung
Dem MFG Heuberg 1993 e.V. ist mit Datum vom 22.08.2023 eine Aufstiegserlaubnis der des Regierungspräsidiums als Luftfahrtbehörde des Landes Baden-Württemberg erteilt worden. Die darin enthaltenen Auflagen und Nebenbestimmungen sind einzuhalten. Die nachfolgend dargestellte Flugbetriebsordnung ist Bestandteil der Aufstiegserlaubnis.
1. Zum Flugbetrieb auf dem Modellflugplatz der MFG Heuberg sind alle aktiven Mitglieder der Modellfliegergruppe Heuberg berechtigt. Eintägiges Schnupperfliegen für Nichtmitglieder ist unter Aufsicht und Anleitung eines modellflugerfahrenen, volljährigen Mitglieds möglich.
2. Den (Ehe)Partnern und Kindern bzw. Eltern und Geschwistern der Mitglieder ist der Aufenthalt im Modellflugbereich gestattet.
3. Jeder Modellpilot hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere andere Personen und Sachen nicht gefährdet oder gestört werden. Ferner ist auf den Schutz der Natur und der Umwelt zu achten.
4. Jeder Modellpilot trägt sich vor Aufnahme des Flugbetriebs mit Namen, Modell(en) und Unterschrift im Flugbuch ein. Er bestätigt damit Kenntnis und Einhaltung der Regeln der Betriebsgenehmigung des DMFV, der örtlichen Regeln sowie der Regeln der Aufstiegsgenehmigung.
5. Gastpiloten melden sich vor der Eintragung im Flugbuch beim Flugleiter, oder bei einem anwesenden Vereinsmitglied. Mit Eintrag im Flugbuch erwerben Gastpiloten eine Tagesmitgliedschaft.
6. Aufstiegserlaubnis, Flugbetriebsordnung und Mitbenutzungsvertrag der Bundeswehr liegen zur Einsicht in der „Vereinshütte“.
7. Der Betrieb von Flugmodellen ist nur mit einer ausreichenden Luftfahrt-Haftpflicht-
Versicherung (Deckungsbeitrag min. 3 Millionen €) erlaubt.
8. Beim Betrieb von Flugmodellen über 2kg Gewicht oder über 120m Flughöhe ist ein
Kenntnisnachweis/Schulungsnachweis eines Verbandes erforderlich, dem eine Betriebsgenehmigung durch das LBA erteilt wurde.
9. Auf dem Gelände dürfen Flugmodelle bis 25 kg Abfluggewicht mit/ohne
Verbrennungsmotoren betrieben werden.
10. Der allgemeine Flugbetrieb beginnt und endet mit der bürgerlichen Dämmerung (etwa 30 Minuten vor Sonnenaufgang, bzw. nach Sonnenuntergang).
Die Flugzeiten richten sich dabei nach den Schießzeiten der Bundeswehr und sind tagesaktuell auf der Homepage des MFG Heuberg 1993. e.V. einzusehen. Nur zu diesen vom Vorstand veröffentlichten Zeiten ist der Flugbetrieb gestattet.
Der Flugbetrieb mit Verbrennungsmotoren ist nur zu folgenden Zeiten gestattet:
• an Werktagen von 08:00 bis 22:00 Uhr
• an Sonn und Feiertagen von 09:00 bis 22:00 Uhr
11. Der maximale Schallpegel für Verbrennungsmotoren beträgt beim
• Betrieb eines Flugmodells mit Kolbenmotoren: 82 dB(A)
• Betrieb eines Flugmodells mit Turbinenantrieb: 90 dB(A)
Die Einhaltung der maximalen Schallpegelwerte der Flugmodelle wird durch Kontrolle der Lärmpässe sichergestellt.
12. Die Anzahl an gleichzeitig betriebenen Flugmodellen im Flugsektor wird auf
• sechs (6) Flugmodelle begrenzt, davon
• fünf (5) Flugmodelle mit Kolbenmotor, oder
• ein (1) turbinenbetriebenes Flugmodell alleine.
13. Bei aktivem Flugbetrieb ab drei (3) Modellen gleichzeitig ist eine Aufsichtsperson (Flugleiter) einzusetzen. Der Flugleiter hat den Modellflugbetrieb zu überwachen und muss erforderlichenfalls ordnend eingreifen. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten. Während der Aufsichtstätigkeit darf er selbst kein Flugmodell steuern.
14. Das Flugmodell muss sich in funktionsfähigem und technisch einwandfreiem Zustand befinden. Dafür verantwortlich ist der Eigentümer des Modells, bzw. der Pilot.
15. Das Flugmodell muss nach aktuellen Vorschriften gekennzeichnet und dem Eigentümer zuordenbar sein.
16. Der für erlaubnispflichtige Flugmodelle vorgegebene Flugraum ist in der Grafik dargestellt.
17. Der Überflug von Piloten- und Vorbereitungsraum, Parkflächen und Zuschauerbereich ist nicht gestattet. Das Überfliegen von einzelnen Personen im Flugraum hat mit einer Flughöhe von 25m oder mehr zu erfolgen.
18. Die in der Grafik dargestellte Start- und Landebahn ist ständig freizuhalten. Es ist stets auf startende und landende Flugmodelle zu achten.
19. Im Bereich vor dem Sicherheitszaun (Start- und Landebahn) dürfen sich nur Piloten während des Betriebs des eigenen Modells aufhalten.
20. Der Halter haftet bei Unfällen und Schäden, die durch den Betrieb des Fluggerätes entstanden sind. Benutzt jemand ohne Wissen und Wollen des Halters dessen Luftfahrzeug, so ist er an Stelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Für Unfälle und Schäden, die aus Zuwiderhandlungen gegen die Flugbetriebsordnung oder fahrlässigem oder vorsätzlich gefahrbringendem Verhalten herrühren, übernimmt der Verein keine Verantwortung. Der Verursacher des Schadens haftet auf Grund seines Handelns in solch einem Fall selbst.
21. Für die am Flugbetrieb teilnehmenden Piloten besteht Alkoholverbot.
22. Bei Unfällen ist der Vorstand unter den bekannten und ausgehängten Kontaktdaten und ggfs. der Rettungsdienst unter 112 zu informieren und das Ereignis im Flugbuch zu vermerken.
23. Die Erste-Hilfe-Ausrüstung befindet sich in der „Vereinshütte“. Es kann auch auf die Ausrüstung eines KFZ zurückgegriffen werden.
C Ehrenordnung
Ehrungen werden vom Vorstand einstimmig beschlossen und in der Regel bei der ordentlichen Mitgliederversammlung vom Vorstand vollzogen. Ehrungen können ausgesprochen werden bei
1. 10-jähriger, 25-jähriger und 40-jähriger Vereinsmitgliedschaft durch Ehrennadel in Bronze, Silber und Gold
2. besonderen Verdiensten um den Verein oder den Modellflug im allgemeinen durch Urkunde
3. mindestens 20-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft und Vollendung des 70. Lebensjahres durch Urkunde und Ernennung zum Ehrenmitglied
4. herausragenden Verdiensten um den Verein durch Urkunde und Ernennung zum Ehrenmitglied
5. Todesfällen durch ein Blumengebinde mit Trauerflor und Textschleife
Ehrungen können mit dem Überreichen von angemessenen Geschenken verbunden werden.