Flugbetriebsordnung (FBO)

Dem MFG Heuberg 1993 e.V. ist mit Datum vom 22.08.2023 eine Aufstiegserlaubnis der des Regierungspräsidiums als Luftfahrtbehörde des Landes Baden-Württemberg erteilt worden. Die darin enthaltenen Auflagen und Nebenbestimmungen sind einzuhalten. Die nachfolgend dargestellte Flugbetriebsordnung ist Bestandteil der Aufstiegserlaubnis.

1.  Zum Flugbetrieb auf dem Modellflugplatz der MFG Heuberg sind alle aktiven Mitglieder der Modellfliegergruppe Heuberg berechtigt. Eintägiges Schnupperfliegen für   Nichtmitglieder ist unter Aufsicht und Anleitung eines modellflugerfahrenen, volljährigen Mitglieds möglich.

2.  Den (Ehe)Partnern und Kindern bzw. Eltern und Geschwistern der Mitglieder ist der Aufenthalt im Modellflugbereich gestattet.

3.  Jeder Modellpilot hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere andere Personen und Sachen nicht gefährdet oder gestört werden.   Ferner ist auf den Schutz der Natur und der Umwelt zu achten.

4.  Jeder Modellpilot trägt sich vor Aufnahme des Flugbetriebs mit Namen, Modell(en) und Unterschrift im Flugbuch ein. Er bestätigt damit Kenntnis und Einhaltung der   Regeln der Betriebsgenehmigung des DMFV, der örtlichen Regeln sowie der Regeln der Aufstiegsgenehmigung.

5.  Gastpiloten melden sich vor der Eintragung im Flugbuch beim Flugleiter, oder bei einem anwesenden Vereinsmitglied. Mit Eintrag im Flugbuch erwerben Gastpiloten eine   Tagesmitgliedschaft.

6.  Aufstiegserlaubnis, Flugbetriebsordnung und Mitbenutzungsvertrag der Bundeswehr liegen zur Einsicht in der „Vereinshütte“.

7.  Der Betrieb von Flugmodellen ist nur mit einer ausreichenden Luftfahrt-Haftpflicht-
  Versicherung (Deckungsbeitrag min. 3 Millionen €) erlaubt. 

8.  Beim Betrieb von Flugmodellen über 2kg Gewicht oder über 120m Flughöhe ist ein
  Kenntnisnachweis/Schulungsnachweis eines Verbandes erforderlich, dem eine Betriebsgenehmigung durch das LBA erteilt wurde.

9.  Auf dem Gelände dürfen Flugmodelle bis 25 kg Abfluggewicht mit/ohne
  Verbrennungsmotoren betrieben werden.

10.  Der allgemeine Flugbetrieb beginnt und endet mit der bürgerlichen Dämmerung (etwa 30 Minuten vor Sonnenaufgang, bzw. nach Sonnenuntergang).
  Die Flugzeiten richten sich dabei nach den Schießzeiten der Bundeswehr und sind tagesaktuell auf der Homepage des MFG Heuberg 1993. e.V. einzusehen. Nur zu diesen vom   Vorstand veröffentlichten Zeiten ist der  Flugbetrieb gestattet.
  Der Flugbetrieb mit Verbrennungsmotoren ist nur zu folgenden Zeiten gestattet: 
    an Werktagen von 08:00 bis 22:00 Uhr
    an Sonn und Feiertagen   von 09:00 bis 22:00 Uhr

11.  Der maximale Schallpegel für Verbrennungsmotoren beträgt beim
    Betrieb eines Flugmodells mit Kolbenmotoren: 82 dB(A)
    Betrieb eines Flugmodells mit Turbinenantrieb: 90 dB(A)
  Die Einhaltung der maximalen Schallpegelwerte der Flugmodelle wird durch Kontrolle der Lärmpässe sichergestellt.

12.  Die Anzahl an gleichzeitig betriebenen Flugmodellen im Flugsektor wird auf
    sechs (6) Flugmodelle begrenzt, davon
    fünf (5) Flugmodelle mit Kolbenmotor, oder
    ein (1) turbinenbetriebenes Flugmodell alleine.

13.  Bei aktivem Flugbetrieb ab drei (3) Modellen gleichzeitig ist eine Aufsichtsperson (Flugleiter) einzusetzen. Der Flugleiter hat den Modellflugbetrieb zu überwachen   und muss erforderlichenfalls ordnend eingreifen. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten. Während der Aufsichtstätigkeit darf er selbst kein Flugmodell steuern. 

14.  Das Flugmodell muss sich in funktionsfähigem und technisch einwandfreiem Zustand befinden. Dafür verantwortlich ist der Eigentümer des Modells, bzw. der Pilot.

15.  Das Flugmodell muss nach aktuellen Vorschriften gekennzeichnet und dem Eigentümer zuordenbar sein.

16.  Der für erlaubnispflichtige Flugmodelle vorgegebene Flugraum ist in der Grafik dargestellt.

17.  Der Überflug von Piloten- und Vorbereitungsraum, Parkflächen und Zuschauerbereich ist nicht gestattet. Das Überfliegen von einzelnen Personen im Flugraum hat mit   einer Flughöhe von 25m oder mehr zu erfolgen.
18.  Die in der Grafik dargestellte Start- und Landebahn ist ständig freizuhalten. Es ist stets auf startende und landende Flugmodelle zu achten.

19.  Im Bereich vor dem Sicherheitszaun (Start- und Landebahn) dürfen sich nur Piloten während des Betriebs des eigenen Modells aufhalten. 

20.  Der Halter haftet bei Unfällen und Schäden, die durch den Betrieb des Fluggerätes entstanden sind. Benutzt jemand ohne Wissen und Wollen des Halters dessen   Luftfahrzeug, so ist er an Stelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Für Unfälle und Schäden, die aus Zuwiderhandlungen gegen die Flugbetriebsordnung   oder fahrlässigem oder vorsätzlich gefahrbringendem Verhalten herrühren, übernimmt der Verein keine Verantwortung. Der Verursacher des Schadens haftet auf Grund   seines Handelns in solch einem Fall selbst. 

21.  Für die am Flugbetrieb teilnehmenden Piloten besteht Alkoholverbot.

22.  Bei Unfällen ist der Vorstand unter den bekannten und ausgehängten Kontaktdaten und ggfs. der Rettungsdienst unter 112 zu informieren und das Ereignis im Flugbuch zu   vermerken.

23.  Die Erste-Hilfe-Ausrüstung befindet sich in der „Vereinshütte“. Es kann auch auf die Ausrüstung eines KFZ zurückgegriffen werden.

Gültig ab 01. November 2023